IP Ab dem 16.07.2020 dürfen Brachenflächen, die im GAP - Antrag 2020 als ökologische Vorrangfläche (ÖvF) gekennzeichnet worden sind, nach Genehmigung der zuständigen Bewilligungsstelle genutzt werden. Der Aufwuchs darf nicht verkauft, aber kostenlos abgegeben werden. Die übrigen gesetzlichen Bedingungen an ÖvF-Brachen bleiben bestehen. Diese Sonderregelung gilt nicht für Flächen, die als ÖvF Bienenweide im GAP-Antrag 2020 gekennzeichnet worden sind. Ebenso sind AUM-Blühmaßnahmen von dieser Regelung ausgenommen. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.